| Recht | Dieser Text beschreibt Recht. Der untere Text beinhaltet die Recht Beschreibung. Soweit es sich um ein definierbares Objekt handelt, sollte hier eine Recht Definition vorhanden sein. Sollte eine Definition von Recht fehlen, kann diese von Ihnen verfaßt werden. Wir sind bestrebt die Beschreibung von Recht möglichst ausführlich zu halten.
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Recht Artikel
Schwierigkeit einer Definition | |
Recht ist vielgestaltig. Recht regelt alle Lebensbereiche in verschiedenen Kulturkreisen. Recht umfasst viele Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Systematik.
Es ist daher nicht zu erwarten, dass Recht kurz und einprägsam so umfassend definiert werden kann, dass alle wesentlichen Aspekte erfasst werden. Dem Verständnis dienen daher insbesondere Aussagen zu Teilaspekten (zum Beispiel: formelles Recht, materielles Recht).
Was ist das Recht? Woraus besteht es? Wie wirkt es? Wie entsteht es? Woher nimmt es seine Macht und seine innere Rechtfertigung? Ist ein Recht gerecht? Womit beschäftigt sich Recht? Was bezweckt es? Wie wirkt es sich aus?
Mit einzelnen der Fragen beschäftigen sich Teilgebiete der Rechtswissenschaft oder von Nachbarwissenschaften (Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Politologie, Rechtslinguistik).
Eine Definition des Begriffs "Recht" kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:
- einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
- einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit beschäftigt, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen muss.
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Im formalen Sinn genannt der Begriff Recht
- Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung notfalls durch organisierten Zwang durchgesetzt wird.
Ein mehr inhaltlich orientierter Definitionsversuch ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten:
- Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst der guten Ordnung und der Billigkeit).
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Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie beschäftigen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll.
Rechtliche Regeln (Gesetze, Rechtsnormen) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln ("Du sollst etwas tun") oder ein Unterlassen ("Du sollst etwas unterlassen oder dulden" oder "Du darfst etwas nicht tun") fordern.
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Aus einem Rechtsverhältnis folgen als Rechtsfolgen Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.
Buch-Tipp: Das Buch der Freiheit. Die Autobiographie des Friedensnobelpreisträgers. Dalai Lama - für viele ein lebender Gott. Für viele ist der Dalai Lama ein lebender Gott. Doch diese Buch zeigt in einer sehr angenehm geschriebenen weise, dass auch er ca. ein Mensch ist. Beim Lesen hatte ich das Gefühl Ihn gerade wirklich kennenzulernen. Ich kann dieses Buch ca. empfehlen. |
Wesen des subjektiven Rechts | |
Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er genannt die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (z.B. das deutsche Strafrecht). Er genannt aber auch eine einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung genannt man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht.
Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht?
Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot in dem Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität.
Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. In dem Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar?
Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt ca. denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen ca. die Auswirkungen dieser Regelung zugute.
Dieses Verständnis gilt nicht ca. für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nachdem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht ca. dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt.
Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zu dem Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.
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Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen zugrunde. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote beschäftigt sich die Rechtsphilosophie. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Rechtsprobleme gerecht zu lösen sind, eine wesentliche Rolle.
Buch-Tipp: Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer Stets wieder Top Hab mir das Buch gekauft weil ich die ersten beiden schon habe und begeistert war. Und auch bei diesem Buch ist wieder alles enthalten was man sich von diesem Genre erhofft.
In diesem Buch werden auch wieder viele interessante Rechtsirrtümer aufgeklärt, den wohl fast jeder aufsitzt!
Diesmal gibt es sogar eine allgemeine Einleitung... |
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Normbefehle (Rechtsnormen) werden in dem Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen bezeichnet man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.
Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).===Recht und Moral===
Es gibt neben dem Recht auch andere Verhaltensnormen für menschliche Gemeinschaften, zu dem Beispiel Sitten und Gebräuche. Recht und Moral (Sittlichkeit) decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von diesen auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft ca. erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird.==Teilbedeutungen==
Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.
Buch-Tipp: Der Einzige und sein Eigentum Vom Menschen zu dem Ich. Der Mensch hat sich zu schmieden. Dieses bedarf der konsequenten Tat, die ein Absicht verfolgt, aus sich selbst heraus und frei aller dritten Umstände. Diese Tat und der damit verbunden Wille benötigt den Geist, die Vernunft, die Herzensbildung und sich als sich selbst erschaffender Mensch. In Anlehnung an Nietzsche vertieft... |
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Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und internationales Recht, das Völkerrecht.
Buch-Tipp: Der Fürst "Wer die Ursache für die Macht eines anderen ist, richtet sich selbst zugrunde" Kaum ein Klassiker spaltet die Leserschar so sehr wie Nicolo Machiavellis Schrift "Il principe - Der Fürst". Je nach Betrachter wird das Werk als Bibel der modernen Managementkultur gefeiert oder wegen seiner rücksichtlosen Verherrlichung der Machtpolitik verteufelt.... |
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Das nationale Recht lässt sich nachdem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht.
Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.
Buch-Tipp: Der ehrenamtliche Vereinsvorstand. Aufgaben - Risiken - Rechte Stets dabei Da uns in dem Internet-Forum des Verlages häufig schon geholfen wurde, haben wir dieses Buch gekauft und sind sehr angetan. Die Gestaltung des Umschlages ist etwas schlicht, da würde ein Foto gut tun. Das steht in deutlichem Widerspruch zu den hervorragenden Inhalten, die gerade den in rechtlichen Dingen nicht vorgebildeten Vereinsvorstand... |
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Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zu dem Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts.
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Öffentliches Recht und Privatrecht | |
Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.
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Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zu dem Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander. In diesem Sinne gehört zu dem öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, das Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht sowie das gesamte Verwaltungsrecht.
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Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht, geregelt vornehmlich in dem BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht .
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Objektives Recht und subjektives Recht | |
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Als objektives Recht, umfasst der Begriff „Recht“ die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.
Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein - man spricht dann von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von "Gesetzen". Oder diese Regeln können sich in langjähriger Übung herausgebildet haben - als Gewohnheitsrecht. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zu dem objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, die häufig nicht in dem einzelnen kodifiziert sind, jedoch zur Auslegung von Lücken als grundlegende Maßstäbe herangezogen werden (z.B. der Grundsatz von "Treu und Glauben" der allerdings für das Vertragsrecht in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat).
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Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.
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Absolute Rechte und relative Rechte | |
Die subjektiven Rechte kann man einteilen in absolute und relative Rechte
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Absolute Rechte bezeichnet man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht darum auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch ca. in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Besitz oder den Nießbrauch. Auch diese sind absolute Rechte.
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Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, z.B. beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 BGB), aber auch viele andere, z.B. der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vgl. § 823 BGB).
Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen , die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.
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Formelles Recht und materielles Recht | |
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Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, z.B. die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist (vgl. § 211 StGB), oder die Vorschrift in dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dass bei einer Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann (vgl. § 280 BGB).
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- Staatsverträge
- Gewohnheitsrecht
- allgemeine Rechtsgrundsätze
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europäisches Gemeinschaftsrecht |
- Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge)
- Sekundäres Gemeinschaftsrecht
- Verordnung
- Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt ca. ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
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- Verfassung
- förmliches Gesetz
- Rechtsverordnung
- Satzung
- Richtlinie, Verwaltungsvorschrift
Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:
- Vertrag
- einseitige Willenserklärung (Testament)
- Privatrechtliche Satzung (Verein, Aktiengesellschaft)
- Einzelakt (Verwaltungsakt)
- Gerichtsurteil
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Die nachstehende Kurzübersicht über die Rechtslage in Deutschland beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf einige wichtige Rechtsgebiete. Strafrecht und Prozessrecht sind zutreffend beim öffentlichen Recht eingeordnet.
Ausführlicher siehe unter Systematische Struktur Deutsches Recht.
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- Besonderes Verwaltungsrecht
- Kommunalrecht
- Beamtenrecht
- Wehrrecht
- Polizei- und Ordnungsrecht
- Öffentliche Einrichtungen
- Schulrecht, Hochschulrecht , Krankenhausrecht , Straßenrecht , Eisenbahnrecht
- Planungsrecht
- Umweltrecht
- Chemikalienrecht
- Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, Chemikalienverbotsverordnung, Chemikalien-Gift-Informationsverordnung, FCKW-Halon-Verbotsverordnung, ChemStrOWiV, Reach-System, EINECS, Elincs, NLP-Liste, Toxic Substances Control Act
- Wirtschaftsverwaltungsrecht
- Medienrecht
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- Sozialversicherungsrecht , Ausbildungsförderungsrecht , Sozialhilferecht
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Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
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Weiterführende Stichworte |
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en:Right
sv:Juridik ----
Beurteilung: Dieser Artikel stellt ca. die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.
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